Für große Gemeinden bzw. Städte mit einem eigenen Umlegungsausschuss kann der ÖbVermIng. Michael Hardwig gem. § 45 ff BauGB die Aufgaben einer Geschäftsstelle zur Ausführung städtischer Umlegungen einschließlich der erforderlichen hoheitlichen Vermessungsleistungen wahrnehmen.
Vereinfachte Umlegung gem. §§ 80 – 84 BauGB > |
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