Für kleinere Gemeinden ohne eigenen Umlegungsausschuss kann der ÖbVermIng. Michael Hardwig kostengünstig als Dienstleister die Aufgaben einer Geschäftsstelle zur Ausführung von vereinfachten Umlegungen im Sinne der §§ 80 ff. BauGB einschließlich der notwendigen hoheitlichen Vermessungsleistungen wahrnehmen.
Die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, bleibt jederzeit Herr des Geschehens, weil die erforderlichen Beschlussvorlagen durch den Dienstleister nur vorbereitet werden, die Beschlüsse selbst immer durch den Gemeinderat erfolgen müssen. Gleiches gilt für die Amtlichen Bekanntmachungen.
Durch die im BauGB normierten Gebührenbefreiungen zur Berichtigung der öffentlichen Register (Liegenschaftskataster, Grundbuch, Baulastenbuch) sowie Entfall von notariellen Beurkundungen (Kaufvertrag, Wegerechte, Grundschulden) können vereinfachte Umlegungen eine kostengünstige Alternative zu klassischen Zerlegungen (Grundstücksteilung, Teilung) mit späteren notariellen Kaufvertragen sein.
< Umlegung gem. §§ 45 - 79 BauGB |
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