In § 71 Abs. 7 BauO LSA ist vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abzustecken und die Höhenlage festzulegen. Nach § 3 Abs. 2 VOB ergibt sich für den Bauherrn die Verpflichtung, dem bauausführenden Unternehmen die Hauptachsen und Höhenpunkte des Bauvorhabens zu übergeben.
Nur in seltenen Fällen (Neubaugebiete mit Grenzabmarkungen) wird der Bauherr dem Bauunternehmen ohne Vermesser die Grenzen zweifelsfrei anzeigen und die Bauachsen danach von der Bauunternehmung selbst angelegt werden können. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Grenzen eines Grundstücks nach dem Katasternachweis festgelegt sind. Aufgrund der historischen Entwicklung ist es in den neuen Bundesländern häufiger der Fall, dass topografische Grenzeinrichtungen (Zäune, Hecken, Mauern usw.) nicht unbedingt mit den rechtlichen Grenzen identisch sind. Selbst wenn Grenzabmarkungen sichtbar sind, können diese z.B. durch Tiefbauarbeiten willkürlich verändert sein oder es sich um indirekte Abmarkungen handeln, die nicht den eigentlichen Grenzpunkt markieren.
Übernimmt der Bauherr das Risiko und verzichtet auf die Absteckung des Bauwerks durch ein qualifiziertes Vermessungsbüro, kann er grob fahrlässig handeln, wenn der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten wird. Gemäß Urteil des BGH vom 19.09.2003 (VZR 360/02) kann der Nachbar in derartigen Fällen die Beseitigung etwaiger Überbauten durch Abriss verlangen sowie weiteren Schadensersatz fordern. Das Gericht hat in diesen Fällen einen entschuldbaren Überbau im Sinne des § 912 BGB verneint.< Qualifizierter Lage- und Höhenplan | Bestandsdokumentation > |
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