Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Gebäudedokumentation (Gebäudeeinmessung)

Neben der amtlichen Gebäudevermessung gemäß § 14 Abs. 2, Satz 1 VermGeoG LSA kann die Verpflichtung des Grundstückseigentümers (Bauherren) auch in anderer Art und Weise erfüllt werden. Bei der Einmessung nach § 14 Abs. 2, Satz 2 VermGeoG LSA wird nicht die Lage des Gebäudes zu den Flurstücksgrenzen erfasst, sondern nur die absolute Lage im amtlichen Bezugssystem, welches für die Darstellung in der Karte des Liegenschaftskatasters ausreichend ist.

Auf jeden Fall hat auch diese Grundrisserfassung nach der Errichtung des fertigen Bauwerks zu erfolgen. Bauzeichnungen, Lagepläne oder Absteckungspläne, die den geplanten Zustand vor Errichtung dokumentieren, genügen nicht den Gesetzesanforderungen.

Eine Rechtsbeziehung besteht bei dem Verfahren nach Satz 2 nur zwischen dem LVermGeo und den Eigentümern (Bauherren), nicht aber mit der ausführenden Vermessungsstelle. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach Auffassung des LVermGeo die Qualität der eingereichten Unterlagen nicht ausreicht und die Mängel von der einreichenden Vermessungsstelle nicht beseitigt werden, von den Eigentümern (Bauherren) eine zusätzliche amtliche Gebäudevermessung abgefordert wird.