Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Qualifizierter Lage- und Höhenplan

Als eine maßgebliche Grundlage zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist ein geeigneter Lageplan zu nennen. In vielen Fällen ist die flächendeckend vorhandene Liegenschaftskarte,  die einen optisch verlässlichen Eindruck vermittelt, als Planungs- und Genehmigungsgrundlage jedoch nicht geeignet. Dies kann zum einen in dem Genauigkeitsmaßstab 1:1000 oder in der Qualität der maßgeblichen Katastergrundlagen liegen.

Mit der Novellierung der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 08.06.2006 wird in §11 der Anforderungskatalog der Kriterien, die in dem Lageplan zum Bauantrag nachgewiesen werden müssen, neu definiert. Es ist festzustellen, dass die örtlichen Bauordnungsämter zunehmend stärker auf Lage- und Höhenpläne drängen, die diese Kriterien auch zuverlässig erfüllen. Damit es nicht zu Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren oder gar kostenpflichtigen Zurückweisungen der Bauanträge kommt, ist es empfehlenswert, von vornherein einen Qualifizierten Lageplan anfertigen zu lassen.

Für innerstädtische Grundstücke oder Grundstücke mit unregelmäßigem Grundstückszuschnitt und Bauvorhaben mit Grenzbezug ist ein Erfassungsmaßstab von mindestens 1:500 (besser 1:250) angezeigt. Weitgehend unbekannt dürfte sein, dass die Liegenschaftskarte nicht durch „Neukartierung“ aus dem Katasterzahlenwerk, sondern größtenteils im Scan- Verfahren der alten (analogen) Inselflurkarten entstanden ist. Aus diesem Grund sind in Bereichen, die nicht auf neueren Vermessungen basieren, örtliche Grenzermittlungen gemäß dem Katasterzahlennachweis unbedingt anzuraten. Siehe hierzu auch den Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 18.01.2011 und den Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 04.11.2010Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 04.11.2010.

Eine Unterschreitung der in § 6 BauO LSA gesetzlich festgelegten Abstandsflächen hat nicht nur einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung zur Folge, sondern bedeutet im Privatrecht einen gleich schweren Eingriff wie ein tatsächlicher Überbau auf das Nachbargrundstück. (z.B. Urteil OLG Brandenburg vom 21.09.2005 4 U 174/04)

Über die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens hinaus sind für eine fehlerfreie Planung alle notwendigen technischen Lage- und Höheninformationen zu erfassen, die als Grundlage für die planerische Einordnung und bauliche Umsetzung des Bauvorhabens für den Entwurfsverfasser erforderlich sind. Dies umfasst z.B. die verlässliche Erfassung der Geländehöhen des Grundstücks und der Entwässerungskanäle, der schützenswerten Bäume wie auch der Trauf- und Firsthöhen benachbarter Gebäude u.ä..