Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Flurstücksbildung ohne Vermessung

Vor der Novellierung des Vermessungsgesetzes LSA (VermGeoG LSA) am 15.09.2004 war die Bildung neuer Flurstücke nur nach vorheriger Vermessung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahmetatbestand können nach § 12 Abs. 2 VermGeoG LSA jetzt Flurstücke ohne Vermessung bestimmt werden.

Die zu erfüllenden Voraussetzungen liegen zum einen in der Qualität des Katasternachweises des zu zerlegenden alten Flurstücks und zum anderen in der Eindeutigkeit der Festlegung der neuen Grenzen anhand von bereits im Liegenschaftskataster enthaltenen eindeutigen Merkmalen (Grenzen oder Gebäude).

Sinn und Zweck dieses neuen Verfahrens sollte die Reduzierung der Vermessungskosten sein. Wegen der Komplexität des Verfahrens und der möglichen größeren Nachteile ist vor Beauftragung ein ausführliches Beratungsgespräch mit der ausführenden Vermessungsstelle dringend notwendig bzw. anzuraten. Darüber hinaus ist die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit ohnehin in der Regel erst nach Erhalt der Vermessungsunterlagen möglich.