Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Gebäudevermessung

Zu den in der ALK nachzuweisenden Liegenschaften gemäß § 11 Abs. 1 (VermGeoG LSA) gehören auch die Gebäude. Der Eigentümer hat gemäß § 14 Abs. 2 LVermGeoG LSA den Nachweis auf seine Kosten zu veranlassen, sobald ein Gebäude neu errichtet oder in seinen Außenmaßen verändert worden ist.

Bei einer amtlichen Gebäudevermessung richten sich die Gebühren nach den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Gebührensätze sind in der VermKostVO LSA verbindlich festgelegt.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA lässt auch eine vereinfachte Gebäudeeinmessung zu, die in der Regel kostengünstiger ist. Von Nachteil kann es sich erweisen, dass für eine spätere amtliche Aussage, z.B. zum Grenzabstand, eine nochmalige amtliche Vermessung erfolgen muss. Näheres ist im Leistungsprofil Ingenieurvermessung unter Gebäudedokumentation zu erfahren.

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