Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Grundlagen der Liegenschaftsvermessung

Im Liegenschaftskataster werden alle Flurstücke und erfasste Gebäude flächendeckend nachgewiesen. Der Katasternachweis besteht aus der Liegenschaftskarte als darstellendem Teil und dem Liegenschaftsbuch als beschreibenden Teil, sowie der Sammlung der Vermessungszahlen. Die Vermessungszahlen bilden die wesentliche Erkenntnisquelle für die Ausführung von örtlichen Liegenschaftsvermessungen und deren Auswertungen.

Nach § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA sind für die Katastervermessung (Vermessung von Flurstücken und Gebäuden) grundsätzlich die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Eine Liste der Mitglieder des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Sachsen-Anhalt finden Sie unter www.bdvi-lsa.dewww.bdvi-lsa.de.

Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA allein der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.dewww.lvermgeo.sachsen-anhalt.de). Die Liegenschaftskarte wird im Land Sachsen-Anhalt seit einigen Jahren in digitaler Form geführt. Berechtigte Stellen wie z.B. auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) können aktuelle Kartenauszüge bei der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde online abrufen.

Zu den Liegenschaftsvermessungen werden die Vermessung bestehender Grenzen (Grenzfeststellung), die Festlegung neuer Grenzen (Zerlegung) sowie die Gebäudevermessung gezählt.

Vor Ausführung einer Liegenschaftsvermessung ist die Antragstellung mittels Amtlichem Vordruck Antrag auf Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich. Die beauftragte Vermessungsstelle leitet diesen Antrag an das zuständige Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo), welches die notwendigen Vermessungsunterlagen für das zu vermessende Grundstück bereitstellt. Erst nach Erhalt dieser Unterlagen ist die Vermessungsstelle in die Lage versetzt, die beantragte Liegenschaftsvermessung auszuführen. Diese notwendigen Vorlaufzeiten müssen vom Antragsteller bei der zeitlichen Disposition berücksichtigt werden.