Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungskosten für Liegenschaftsvermessungen

Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen berechnen sich nach der VermKostVO LSAVermKostVO LSA. Sie bindet sowohl die Vermessungsbehörde (LVermGeo) als auch alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng).

Im Regelfall werden die zu erhebenden Gebühren nach festen Pauschalen berechnet, die sich nach objektiven Gebührenparametern bestimmen. Bei einer klassischen Zerlegungsmessung gehen z.B. der Bodenrichtwert, die Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte, die Summe der Grenzlängen und die Anzahl der Trennstücke ein.

Bei einer Grenzfeststellung sind der Bodenrichtwert, die Anzahl der festzustellenden Grenzpunkte und die Grenzlängen gebührenrelevant.

Bei Gebäudevermessungen werden die Gebühren nach den Herstellungskosten (inkl. MwSt) abgerechnet. Hierbei kommt es in der Regel auf die exakten Herstellungskosten nicht an, weil die Gebühren in Gebührenstaffeln zusammengefasst sind. Gebührenreduktionen ergeben sich bei Vermessungen von zusammenhängenden Gebäuden (Reihenhaus, Doppelhaus) oder im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung/Grenzfeststellung).

Sie können die Gebühren selbst ermitteln VermKostVO LSAVermKostVO LSA. Einfacher ist jedoch eine Kostenvorermittlung durch uns. Nutzen Sie entweder die Möglichkeiten unter Service oder vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch in unseren Büroräumen (Sehen Sie bitte unter Kontakt).

Wenngleich die Gebühren für alle Amtlichen Vermessungen (ÖbVermIng oder LVermGeo) gleichermaßen verbindlich sind, können wir durch detaillierte Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände die wirtschaftlichste Lösung für Sie ermitteln. Hierbei sind wir auch in der Lage, die unter Umständen von Ihnen benötigten Leistungen der privatrechtlichen Vermessungen (Ingenieurvermessung) in die Kostenüberlegung mit einzubeziehen.